Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollbehörden
Artikel 21
Befugnisse der Zollbehörden
(1) Soweit die Zollbehörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Aufgaben aufgrund dieses Vertrages wahrnehmen oder an deren Vollzug teilnehmen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.
(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages:
In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Republik Kroatien das Ministerium für Finanzen/Zollverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101994