Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Ausnahmeregelung
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101996