Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen Grund zur Annahme haben, dass diese bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich sind oder dazu führen können, dass der andere Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen stellen wird. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101973