Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen Grund zur Annahme haben, dass diese bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich sind oder dazu führen können, dass der andere Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen stellen wird. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101973