Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
gemeinsame Seminare und Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden und Experten durchführen,
Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungen und besonderen Einsätzen einladen,
Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen,
gemeinsame Arbeitstreffen abhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101974