Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Ein- und Ausreisebedingungen
Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und darf dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Schlagworte
Einreisebedingung, Diplomatenpass, Sicherheitsvorschrift,
Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102047