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Art. 4

Fassungen
ab 26.10.2008 — BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.10.2008 BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.10.2008BGBl. III Nr. 146/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4
Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.
  2. Ziffer 2
    Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, Anwendung.
  3. Ziffer 3
    Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.

Schlagworte

Diplomatenpass

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20006041

Dokumentnummer

NOR40102048