Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 26.10.2008 — BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.10.2008 BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.10.2008BGBl. III Nr. 146/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5
Rechte der Behörden

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20006041

Dokumentnummer

NOR40102049