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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Die österreichisch-indische infrastrukturelle Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien. Eines ihrer Hauptziele besteht in der Verbesserung und dem Ausbau der indischen Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens. Sie bezieht sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Modernisierung und Kapazitätserweiterung der bestehenden Einrichtungen des indischen Gesundheitswesens;
    2. Ziffer 2
      den regionalen und überregionalen Ausbau der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien;
    3. Ziffer 3
      die stetige qualitative Verbesserung der indischen Gesundheitseinrichtungen.
  2. Absatz 2,
    Die Projekte, auf die sich die infrastrukturelle Zusammenarbeit bezieht, werden jährlich zwischen den gemäß Artikel 3 bestimmten Projektverantwortlichen einvernehmlich festgelegt und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102055