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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:

  1. Ziffer eins
    Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);
  2. Ziffer 2
    technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);
  3. Ziffer 3
    organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;
  4. Ziffer 4
    Projektmanagement, Bauüberwachung;
  5. Ziffer 5
    Wartung von medizintechnischen Geräten;
  6. Ziffer 6
    Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  7. Ziffer 7
    komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  8. Ziffer 8
    Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;
  9. Ziffer 9
    Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;
  10. Ziffer 10
    Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;
  11. Ziffer 11
    Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;
  12. Ziffer 12
    technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;
  13. Ziffer 13
    Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102056