Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:
Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);
technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);
organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;
Projektmanagement, Bauüberwachung;
Wartung von medizintechnischen Geräten;
Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;
Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;
Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;
Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;
technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;
Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40102056