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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen setzt die indische Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie ein.
  2. Absatz 2,
    Im Rahmen der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen bestellt die österreichische Seite die AHC Austrian Health Care Systems & Engineering GmbH (AHC) als Projektkoordinator für die gemäß Artikel 1 Absatz (2) einvernehmlich festegelegten und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Projekte. In seiner Funktion als Projektkoordinator steht AHC allein interessierten österreichischen Unternehmen offen.
  3. Absatz 3,
    Der offiziell namhaft gemachte Partner kann gewisse spezifische Teile seiner Verantwortung auf andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen übertragen. Diese Übertragung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gesamtverantwortung des offiziell namhaft gemachten Partners.
  4. Absatz 4,
    Die zuständige Institution zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Abkommens ist die Gemeinsame Arbeitsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz (3).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102057