Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedes Projekt, das im Rahmen dieses Abkommens umgesetzt wird, Gegenstand eines separat abzuschließenden Vertrages sein wird.
  2. Absatz 2,
    Für den Abschluss von Verträgen, wie sie im vorstehenden Absatz vorgesehen sind, werden die von den österreichischen Partnern vorgelegten Vorschläge und Angebote entsprechend ihrer Konkurrenzfähigkeit zu den auf dem internationalen Markt vorherrschenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Ausführungs- und Lieferfristen, der Ausführungstiefe, des Umfanges und der Qualität der Lieferungen und Leistungen bewertet werden.

Schlagworte

Ausführungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102058