Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 145/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 145/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Durchführung des infrastrukturellen Kooperationsprogrammes im Bereich Gesundheitseinrichtungen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,
    Zu diesem Zweck werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der im obigen Artikel 4 Absatz (1) erwähnten Verträge zu erleichtern.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die jährlich alternierend in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Indien sowie in Bedarfsfalle auf begründetes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammentrifft. In dieser Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind gemäß Artikel 3 Absatz (1) von indischer Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen und von österreichischer Seite neben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die AHC Austrian Health Care Systems & Engineering GmbH in ihrer Funktion als österreichischer Projektkoordinator im Sinne des Artikel 3 Absatz (2) vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102059