Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, in Verkehr bringen, haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, geordnet zu erfassen.
(2)Absatz 2,Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändet durch BGBl. II Nr. 286/2924
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40145564