Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.Unternehmen gemäß Paragraph 2, haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind anzugeben:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Standort der Verpackungsanlage,
Kapazität der Verpackungsanlage und
Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.Die Angaben gemäß Absatz 2, sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
zwei Initialen des Unternehmens,
(5)Absatz 5,Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstoßen hat oderdas Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstoßen hat oder
es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oderes gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß Paragraph 4, verstoßen hat oder
es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.
Anmerkung
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2012
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40102214