Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.10.2008 bis 17.12.2012 — BGBl. II Nr. 373/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318.12.201223.10.2024 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2024
§ 324.10.200817.12.2012 BGBl. II Nr. 373/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktung von Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.10.2008BGBl. II Nr. 373/2008

Außerkrafttretensdatum

17.12.2012

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 2, haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Im Antrag sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Standort der Verpackungsanlage,
    3. Ziffer 3
      Kapazität der Verpackungsanlage und
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz 2, sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
    2. Ziffer 2
      zwei Initialen des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      einem Schrägstrich und
    4. Ziffer 4
      dem Jahr der Zulassung.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß Paragraph 4, verstoßen hat oder
    3. Ziffer 3
      es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
    4. Ziffer 4
      es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.

Anmerkung

aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20006055

Dokumentnummer

NOR40102214