Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kontrollen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 4 zu überprüfen.Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 4, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Bei der Überprüfung
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 6 Abs. 2 genannter Verordnungdes Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 6, Absatz 2, genannter Verordnung
ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß § 15 VNG zu nehmen.ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß Paragraph 15, VNG zu nehmen.
(4)Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 2 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 2, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7)Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013
Dokumentnummer
NOR40102216