Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Berichts- und Mitteilungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 undneu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 10, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, und
die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 10, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002,.
(2)Absatz 2,Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 undeine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Artikel 3, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Absatz 2, genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019 aus 2002, und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013
Dokumentnummer
NOR40102217