Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
5. Abschnitt
Urkunden
Bescheinigungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
eine fortlaufende Nummerierung,
Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.
Als Dokumente nach Z 6 gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.Als Dokumente nach Ziffer 6, gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht Paragraph 10, Ziffer 3, anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Absatz eins, über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.
Schlagworte
Musterbericht, Stückbericht
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40102262