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§ 12 MLFGV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.11.2008 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern
    1. Ziffer eins
      festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
    2. Ziffer 2
      ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach Paragraph 7, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, festgelegt wurde und
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.
    Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach Paragraph 5, Absatz eins, Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.
  5. Absatz 5,Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von Paragraph 2, Absatz 3, abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.

Schlagworte

Erprobungsflug, Stückprüfung, Erprobungszweck

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102263