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§ 3 MLFGV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.11.2008 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anbringung

Paragraph 3,

Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen

  1. Ziffer eins
    an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
  2. Ziffer 2
    bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
Ist in den Fällen der Ziffer 2, ein derartiges Anbringen nicht möglich, so ist das Militärluftfahrzeugkennzeichen so anzubringen, dass die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102254