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§ 4 MLFGV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.11.2008 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lichter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.
  2. Absatz 2,Ist eine Anbringung von Lichtern nach Absatz eins, auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Absatz eins, weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Während eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
  4. Absatz 4,Auf Fallschirme ist Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102255