Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Überprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in BetrachtAn Militärluftfahrzeugen nach Paragraph eins, Ziffer eins, kommen in Betracht
Musterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und
periodische oder anlassbezogene Nachprüfungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(2)Absatz 2,Über Prüfungen nach Abs. 1 sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.Über Prüfungen nach Absatz eins, sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Prüfungen nach Abs. 1 ist § 5 Abs. 6 über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz eins, ist Paragraph 5, Absatz 6, über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40102257