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§ 7 MLFGV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2008 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Musterprüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,An Luftfahrzeugbaumustern ist jeweils eine Musterprüfung durchzuführen, sofern es sich dabei nicht nachweislich um den Nachbau eines bereits mustergeprüften Ursprungsmusters handelt. Die Musterprüfung hat dabei nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse auch eine Erprobung und eine Prüfung aller Bestandteile des Musters zu umfassen.
  2. Absatz 2,Prüfberichte über Musterprüfungen haben insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Konstruktion und den Bau sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen des zu prüfenden Baumusters,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Software,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung, dass die Musterausführung den Bauurkunden entspricht,
    4. Ziffer 4
      Berichte über durchgeführte Erprobungen,
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der während der Fertigung der Stückausführung der einzelnen Militärluftfahrzeuge erforderlichen Nachweisprüfungen und
    6. Ziffer 6
      die Feststellung, ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann sowie über die Eignung des Musters zur Fertigung von Stückausführungen.
  3. Absatz 3,Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Boden- oder Flugtests ist festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den Bauurkunden entspricht.
  4. Absatz 4,Ist das Baumuster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, so ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
  5. Absatz 5,Nach positivem Abschluss der Musterprüfung ist die Lufttüchtigkeit des Baumusters festzustellen. Im Falle einer Änderung des festgestellten Musterzustandes, durch den die Lufttüchtigkeit beeinflusst wird, ist eine ergänzende Musterprüfung durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die Anerkennung in- oder ausländischer behördlicher Musterprüfungen ist zulässig, sofern diese nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden, die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vorliegen und der Sicherheit der Luftfahrt und den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechen. Eine solche Anerkennung gilt als Feststellung nach Absatz 5, Sie kann aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt oder auf Grund militärischer Erfordernisse mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
  7. Absatz 7,Eine Musterprüfung entfällt, wenn das Militärluftfahrzeug nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut wurde. In diesem Fall ist für die Festlegung der anzuwendenden Bauvorschriften das Datum der Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsanweisung, Bodentest

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102258