Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Stückprüfungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,An Stückausführungen mustergeprüfter Militärluftfahrzeuge ist jeweils eine Stückprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Prüfberichte über Stückprüfungen haben insbesondere zu enthalten
Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Musterprüfung,
Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht § 7 Abs. 5 über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 5, über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,
eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit
die geprüfte Stückausführung mit dem Baumuster übereinstimmt,
die für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebssicher ist und
der Zusammenbau sachgemäß und den jeweiligen Vorschriften entsprechend erfolgt ist,
und
die Feststellung, dass die Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(3)Absatz 3,Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Flugtests ist festzustellen, dass die zu prüfende Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach § 7 Abs. 6 anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach Paragraph 7, Absatz 6, anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nach positivem Abschluss der Stückprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist für dieses eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40102259