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§ 9 MLFGV 2008

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.11.2008 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nachprüfungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.
  2. Absatz 2,Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      Feststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
    3. Ziffer 3
      einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102260