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Art. 31

Fassungen
ab 16.06.2016 — BGBl. III Nr. 105/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 31 heute16.06.2016 § → § BGBl. III Nr. 105/2016
Art. 3126.10.200815.06.2016 BGBl. III Nr. 155/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

16.06.2016BGBl. III Nr. 105/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 31

Statistik und Datensammlung

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss
    1. Litera a
      mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen;
    2. Litera b
      mit den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen.
  2. Absatz 2,Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und anzugehen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere barrierefrei zugänglich sind.

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181894