Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, für Menschen mit Behinderungen inklusiv und barrierefrei zugänglich ist;
den Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern und zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;
die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zu erleichtern;
soweit angebracht, technische und wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu barrierefreien und unterstützenden Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
NOR40181895