Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNG
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Behörde oder Stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Behörde oder Stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich und leitet die geeigneten Untersuchungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(2) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102381