Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die im Zuge der Anwendung dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
Geschehen zu Sofia, am 11. Juli 2008 in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102386