Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander unverzüglich jegliche Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102375