Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 13
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Schlagworte
Sicherheitsstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102504