Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.12.2008 — BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.2008 BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2008BGBl. III Nr. 160/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 15

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im schriftlichen gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die unter dieses Abkommen fallenden übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006075

Dokumentnummer

NOR40102506