Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 2
KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:
Republik Österreich: | Republik Lettland: | Englische Entsprechung: |
STRENG GEHEIM | SEVIŠĶI SLEPENI | TOP SECRET |
GEHEIM | SLEPENI | SECRET |
VERTRAULICH | KONFIDENCIĀLI | CONFIDENTIAL |
EINGESCHRÄNKT | DIENESTA VAJADZĪBĀM | RESTRICTED |
(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.
(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102493