Rechtstracker.at

Anl. 3 EisbBBV

Fassungen
ab 27.06.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute27.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
Anl. 301.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 3

Bezugslinien

Bild 1: kinematische Bezugslinie G2

für Schienenfahrzeuge, die nicht freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (Maße in mm)

Bild 2: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen befahren dürfen.

(Maße in mm)

(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder

(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder

(c) Auswurfbereich für Hemmschuhe

(d) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen

(e) Bereich für Räder

(f) Bereich für Gleisbremsen in gelöstem Zustand

  1. Litera l
    Spurweite
  1. Absatz eins,Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
  2. Absatz 2,Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
  3. Absatz 3,Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
  4. Absatz 4,Raum für die maximale Höhe der Hemmschuhe
  5. Absatz 5,In diesen Bereich darf kein Element des Fahrzeuges eindringen
  6. Absatz 6,Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene

    anliegt (Abhängig von der Spurerweiterung)

  7. Absatz 7,Raum für Hemmschuhe
  8. Absatz 8,Rollebene

Bild 3: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren dürfen.

(Maße in mm)

(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder

(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder

(c) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen

(d) Bereich für Räder

  1. Litera l
    Spurweite
  1. Absatz eins,Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
  2. Absatz 2,Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
  3. Absatz 3,Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
  4. Absatz 4,Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene

    anliegt (Abhängig von der Spurerweiterung)

  5. Absatz 5,Rollebene

Bild 4: kinematische Bezugslinie für Stromabnehmer

(Maße in mm)

Bild 5: kinematische Bezugslinie G1

für Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163573