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§ 113 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrgeschwindigkeit

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
    1. Ziffer eins
      der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
    2. Ziffer 3
      Anmerkung, richtig wäre 2.) der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (Paragraph 102,);
    3. Ziffer 3
      den Streckenverhältnissen,
    4. Ziffer 4
      den betrieblichen Verhältnissen,
    5. Ziffer 5
      den von Schienenfahrzeugen hervorgerufenen dynamischen Effekten und
    6. Ziffer 6
      den Bestimmungen der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
    1. Ziffer eins
      für Züge mit durchgehender Luftbremse
      1. Litera a
        250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
      2. Litera b
        160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      3. Litera c
        sonst 100 km/h;
    2. Ziffer 2
      für Züge mit durchgehender Luftbremse, in denen Güterwagen oder Sonderfahrzeuge befördert werden
      1. Litera a
        120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      2. Litera b
        sonst 100 km/h;
  3. Absatz 3,Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
    1. Ziffer eins
      wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
    2. Ziffer 2
      bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
  4. Absatz 4,Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,).
  5. Absatz 5,Geschobene Züge dürfen
    1. Ziffer eins
      höchstens 25 km/h,
    2. Ziffer 2
      wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann, höchstens 40 km/h,
    fahren.
  6. Absatz 6,Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
  7. Absatz 7,Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
  8. Absatz 8,Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
  9. Absatz 9,Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
  10. Absatz 10,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die schriftliche Beauftragung der Züge in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Langsamfahrstellen zu sorgen.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163542