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§ 114 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (Paragraph 70, Absatz 4,) dürfen unbesetzt sein.
  2. Absatz 2,Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
  3. Absatz 3,Sofern in den Absätzen 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
  4. Absatz 4,Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
  5. Absatz 5,In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis des Eisenbahnverkehrsunternehmens mitfahren.
  6. Absatz 6,Für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist der Triebfahrzeugführer Ansprechpartner für alle die Zugfahrt betreffenden betrieblichen Aufträge, Informationen und Verständigungen. Sind in den Zug mehrere mit Triebfahrzeugführern besetzte Triebfahrzeuge eingereiht, ist der Ansprechpartner der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges.
  7. Absatz 7,Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.

Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.

  1. Absatz 8,Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den Führerstand verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist zu veranlassen, dass:
    1. Ziffer eins
      der Zug gegen Entrollen gesichert wird,
    2. Ziffer 2
      der Zug gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert wird und
    3. Ziffer 3
      die betriebssteuernde Stelle verständigt wird, ausgenommen es wird beim Wenden lediglich der Führerstand gewechselt, die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 3, bleibt hievon unberührt.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163543