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§ 24 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 2401.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zugbeeinflussung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
  2. Absatz 2,Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen

 

wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  1. Absatz 3,Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  2. Absatz 4,Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:
    1. Ziffer eins
      Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;
    2. Ziffer 2
      dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;
    3. Ziffer 3
      besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.
  3. Absatz 5,Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Absatz 4, mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
  4. Absatz 6,Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Absatz 2, oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
  5. Absatz 7,Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.

Schlagworte

Streckeneinrichtung

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163446