Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Zugbeeinflussung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
(2)Absatz 2,Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen
| wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert, |
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(3)Absatz 3,Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4)Absatz 4,Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:
Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;
dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;
besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.
(5)Absatz 5,Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Absatz 4, mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
(6)Absatz 6,Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Absatz 2, oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
(7)Absatz 7,Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
Schlagworte
Streckeneinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163446