Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Fernmeldeanlagen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zugfolgestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
(2)Absatz 2,Fernmündliche Zugmeldungen
sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.
(3)Absatz 3,Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4)Absatz 4,Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163447