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§ 79 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Abschnitt
Eisenbahnbetrieb

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Züge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, gekuppelten Gruppen von Regelfahrzeugen, sofern diese durch Maschinenkraft bewegt werden, oder einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Sonderfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingereiht werden.
  2. Absatz 2,Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
  3. Absatz 3,Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
  4. Absatz 4,Nachgeschobene Züge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, in die ein oder mehrere Leistung abgebende Triebfahrzeuge eingereiht sind, die dazu bestimmt sind, Druckkräfte nach vorne auf den Wagenzug auszuüben. Abweichend davon gelten Wendezüge nicht als nachgeschobene Züge.
  5. Absatz 5,Betriebssteuernde Stellen sind jene mit einem oder mehreren Betriebsbediensteten besetzten Stellen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zur Abwicklung von Zug-, Verschub- und Nebenfahrten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten operativ durchführen. Jeder betriebssteuernden Stelle ist ein Bereich zuzuordnen, für den sie zuständig ist.
  6. Absatz 6,Die Person gemäß Paragraph 95, ist bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen Ansprechpartner für die betriebssteuernde Stelle.
  7. Absatz 7,Bei Gleiswechselbetrieb können Streckengleise in beiden Richtungen signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als Regel- und Gegengleis bezeichnet, das Regelgleis ist festzulegen.
  8. Absatz 8,Bei Richtungsbetrieb können Streckengleise nur in einer Richtung durchgehend signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als „richtiges Gleis“ und „falsches Gleis“ bezeichnet.
  9. Absatz 9,Fahrten sind beabsichtigte Bewegungen von Schienenfahrzeugen und sind als Zug-, Neben- oder Verschubfahrten durchzuführen.
  10. Absatz 10,Zugfahrten sind Fahrten mit Zügen innerhalb von Bahnhöfen, zwischen Bahnhöfen oder über mehrere Bahnhöfe hinweg. Sofern die hiefür erforderlichen betrieblichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Zugfahrten auch in Betriebsanlagen der freien Strecke beginnen oder enden.
  11. Absatz 11,Nebenfahrten sind Fahrten, die wegen der Art ihrer Durchführung oder der verwendeten Schienenfahrzeuge nicht als Zug- oder Verschubfahrten durchgeführt werden können. Fahrten aus einem Bahnhof bis zu einem Punkt der freien Strecke und zurück sowie Fahrten, die auf der freien Strecke beginnen oder enden sind immer Nebenfahrten, sofern sie nicht gemäß Absatz eins, zweiter Satz als Zugfahrten durchgeführt werden dürfen.
  12. Absatz 12,Verschubfahrten sind beabsichtige Bewegungen von Schienenfahrzeugen, die nicht nach den Bestimmungen für Zug- oder Nebenfahrten durchgeführt werden.
  13. Absatz 13,Der Bremsweg ist der von der Einleitung der Bremsung bis zum Stillstand des Zuges zurückgelegte Weg.
  14. Absatz 14,Die Bremsweglänge ist jene Wegstrecke, die der Bremsweg bei Schnellbremsung nicht überschreiten darf. Die Bremsweglänge ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
  15. Absatz 15,Die Schnellbremsung ist eine durch den Triebfahrzeugführer eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft in kürzest möglicher Zeit erreicht wird.
  16. Absatz 16,Die Notbremsung ist eine über eine Notbremseinrichtung, einen Luftabsperrhahn oder einen Luftbremskopf eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft erreicht wird.
  17. Absatz 17,Das Bremsgewicht ist das Maß für die Bremsleistung eines Schienenfahrzeuges oder Zuges.
  18. Absatz 18,Die Maßzahl für die vorhandene Bremsleistung ist das Verhältnis von Bremsgewicht zur Gesamtzugmasse und wird in Hundertteilen errechnet (Bremshundertstel).
  19. Absatz 19,Die Mindestbremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die in Abhängigkeit von den Neigungsverhältnissen der zu befahrenden Infrastruktur ein Fahren mit 20 km/h ermöglicht.
  20. Absatz 20,Die Festhaltebremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die erforderlich ist, um stillstehende Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. Das Festhaltebremsgewicht hängt insbesondere von den Neigungsverhältnissen ab und ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  21. Absatz 21,Zugleitbetrieb bezeichnet ein Betriebsverfahren, bei dem neben der betriebssteuernden Stelle auch der Triebfahrzeugführer durch Erhalt und Abgabe definierter Meldungen (Zuglaufmeldungen) in definierten Meldepunkten (Zuglaufmeldestellen) an der Regelung der Zugfolge mitwirkt. Zugleitbereich ist der geografische Bereich, in dem das Betriebsverfahren Zugleitbetrieb angewendet wird.

Schlagworte

Zugeinrichtung, Längskraft

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163508