Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
Angaben zu Betriebsstellen und Strecken
§ 80.Paragraph 80,
Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
Anfangs- und Endpunkt der Strecke,
Anzahl der Streckengleise,
für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
Angaben über Lichtraum und Lademaß,
Angaben zur Streckenklasse,
Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
Angaben über Bremsweglängen,
Angaben über Neigungsverhältnisse,
Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
Schlagworte
Anfangspunkt, Zugbeeinflussungssystem, Gleislänge
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163509