Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.2009 bis 30.05.2017 — BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.201730.06.2024 § → § BGBl. II Nr. 132/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024
§ 101.05.200930.05.2017 BGBl. II Nr. 401/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2009BGBl. II Nr. 401/2008

Außerkrafttretensdatum

30.05.2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Lehrberuf Holztechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Fertigteilproduktion (H1)
    2. Ziffer 2
      Werkstoffproduktion (H2)
    3. Ziffer 3
      Sägetechnik (H3)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

1. Design und Konstruktion (S1)

  1. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

  ________________________________________________________________

     Haupt-               können kombiniert werden mit

     module     __________________________________________________

                      H1          H2          H3          S1

  ________________________________________________________________

      H1                           x           x           x

  ______________             _____________________________________

    Dauer                       4 Jahre     4 Jahre    3,5 Jahre

  ________________________________________________________________

      H2               x                       x           x

  ___________________________            _________________________

    Dauer           4 Jahre                 4 Jahre    3,5 Jahre

  ________________________________________________________________

      H3               x           x

  _______________________________________

    Dauer           4 Jahre     4 Jahre

  ________________________________________________________________

  1. Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.
  2. Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102680