Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HR-Aufwandersatzverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte
§ 2.Paragraph 2,
Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €. Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
NOR40102698