Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HR-Aufwandersatzverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Reiseauslagen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen. Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
NOR40102699