Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 37/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen: Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 3, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Z 1 bis 6 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde,bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde,
bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276464