Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 37/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 4 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 1 erfolgt ist,bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erfolgt ist,
nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 4 erfolgt ist,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, erfolgt ist,
nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 5 erfolgt ist,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erfolgt ist, bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12, § 12a und § 12b NoVAG 1991.bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, NoVAG 1991.
(2)Absatz 2,Diese von den nach § 2 Z 4 Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in § 1 Z 1 bis 6 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.Diese von den nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276468