Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kraftfahrzeugtechnik, Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40102720