Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind dem Kandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40102721