Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Angebote zur Intervention von in Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen (im Folgenden Getreide genannt) sind unter Verwendung von von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen.Die Angebote zur Intervention von in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, genannten Erzeugnissen (im Folgenden Getreide genannt) sind unter Verwendung von von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3)Absatz 3,Unbeschadet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 hat der Anbieter zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten, wenn er vor Angebotsannahme die Angebotsmenge ändert oder vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurücktritt.Unbeschadet Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 687 aus 2008, hat der Anbieter zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten, wenn er vor Angebotsannahme die Angebotsmenge ändert oder vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurücktritt.
(4)Absatz 4,Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5)Absatz 5,Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102738