Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 826.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beschaffenheitsfeststellung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das
    1. Ziffer eins
      im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster
    2. Ziffer 2
      im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie
    zu bilden ist. Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheiten nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
  2. Absatz 2,Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
  3. Absatz 3,Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3, keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von acht Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen. Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.
  5. Absatz 5,Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102743