Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 926.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

„Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

Paragraph 9,

Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 687 aus 2008, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht eine Gegenprobe durchzuführen zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102744