Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt sind die zusätzlichen Ertragsanteile bzw. die Ausgleichszahlungen an den neuen Rechtsträger zu leisten.
(2)Absatz 2,Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (§ 1 Abs. 1 erster Satz).Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz).
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189462